BEGO Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

— BEGO Unternehmensgruppe —

  1. Allgemeines
    1. Im Rahmen dieser Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
      1. „BEGO“ oder „wir“ bezeichnet das jeweilige in Ihrem Vertrag, auf Ihrer Rechnung oder Auftragsbestätigung ausgewiesene Unternehmen der BEGO Unternehmensgruppe mit Sitz in Bremen (Wilhelm-Herbst-Str. 1, 28359 Bremen, Deutschland).
      2. „Kunden“ oder „Sie“ sind eine Person oder ein Unternehmen, das Produkte von BEGO kauft oder sonst in vertraglicher Beziehung steht.
      3. „Produkt“ oder „Produkte“ sind die in Ihrem Vertrag, in der Rechnung und / oder Auftragsbestätigung aufgeführten Waren, Dienstleistungen, Software, Technologien oder sonstige Produkte oder Leistungen die BEGO an den Kunden im Rahmen der Ver- tragsbeziehungen liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt.
    2. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Liefer- und Leis- tungsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünf- tigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend auf- geführten AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Ge- schäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht aner- kannt, es sei denn, sie stimmen im Einzelfall mit unseren AGB überein. Dies gilt auch, wenn BEGO in Kenntnis ent- gegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche ver- weist. Gegenbestätigungen der Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    3. Diese AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht- lichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“ i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
    4. Für Drittsoftware und -hardware von anderen Herstellern als BEGO selbst gelten ggfs. eigene Lizenzbedingungen des je- weiligen Herstellers vorrangig. Auf Anforderung stellt BEGO die einschlägigen Hersteller-Lizenzbedingungen dem Kunden vor dem Vertragsschluss zur Verfügung.
    5. Etwaige anwendungstechnische Empfehlungen, ganz gleich, ob sie mündlich, schriftlich oder im Wege praktischer Anleitungen erteilt werden, beruhen auf unseren eigenen Erfahrungen und Versuchen und können daher nur als Richtwerte, nicht aber als Garantien oder Zusicherungen gesehen werden.
    6. Zur Wahrung der Schriftform genügt grundsätzlich die telekom- munikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  2. Zustandekommen des Vertrages
    1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend bis zur Auf- tragsbestätigung durch BEGO. An die im Angebot genannten Preise halten wir uns vierzehn (14) Tage ab Angebotsdatum gebunden, soweit im Angebot keine abweichenden Angaben gemacht werden. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn BEGO innerhalb von vier Wochen den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt oder mit seiner Ausführung beginnt.
    2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BEGO und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspar- teien zum Produkt vollständig wieder. Nebenabreden, mündliche Erklärungen sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BEGO. Mündliche Zusagen der BEGO vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Ver- tragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der BEGO nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
    3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines rechtzeitigen Deckungsge- schäftes mit unseren Zulieferern. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. BEGO gerät dem Kunden gegenüber in einem solchen Fall nicht in Verzug. BEGO und der Kunde haben das Recht, den Vertrag aufzuheben. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen.
    4. Angebote und Verträge, die einer exportrechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. durch Embargo), stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung dieser exportrechtlichen Genehmigung. Die Durchführung von Verträgen kann von Genehmigungen der zuständigen Exportkontrollbehörden (Deutschland, USA, andere Länder) abhängen.
    5. Unsere Produkte unterliegen einer kontinuierlichen Weiterent- wicklung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf- grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der Produktbeschreibung im Katalog darstellen, behält sich BEGO vor, soweit der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Produkte nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.
  3. Preise
    1. Angebote und Preise sind in Euro angegeben. Grundlage ist die jeweils gültige Preisliste neuesten Datums. Die Veröffent- lichung neuer Preise bewirkt automatisch mit Wirkung für die Zukunft die Ungültigkeit vorangegangener Preise. BEGO behält sich das Recht vor, ohne weitere Benachrichtigung Preise ab- zuändern. Maßgeblich ist der sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ergebende Preis.
    2. Unsere Preise verstehen sich frei Frachtführer BEGO Bremen (FCA gemäß Incoterms>® 2020) und exklusive Mehrwertsteuer, Versi- cherungen, Versandspesen, Verpackung, Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Ausgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen – auch ohne vorherige Ankündigung – behalten wir uns vor. Für bereits bestellte Produkte gilt Ziffer 3.3.
    3. Werden zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben jeder Art, die den Produktpreis beeinflussen, erhöht oder neu eingeführt oder ent- stehen bzw. erhöhen sich sonstige Kosten, ohne dass wir hierauf Einfluss haben, sind wir berechtigt, diese auf den vereinbarten Kaufpreis umzulegen und diesen entsprechend zu erhöhen. Liegt der erhöhte Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zu- rückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
    4. Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertrags- schluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listen- preise der BEGO (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozen- tualen oder festen Rabatts).
  4. Zahlung
    1. Rechnungen für Lieferungen und für Dienstleistungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Sofern ausdrücklich abweichende Zahlungsziele vereinbart sind, gelten diese entsprechend ab Rechnungsdatum. Einzug per Nachnahme bleibt vorbehalten. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet.
    2. Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BEGO über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug gerät, ist der Rechnungsbe- trag abweichend von Ziffer 4.1 sofort (Rechnungsdatum) ohne Abzug fällig.
    3. Bei vereinbartem SEPA-Lastschriftverfahren kann zur Erleich- terung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich vierzehntägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung auf maximal einen Tag vor Belastung verkürzt werden. Erfolgen vom Kunden zu vertretende Rückbuchungen, hat uns der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
    4. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
    5. BEGO behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleis- tung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen und seine Leistung zurückzubehalten, wenn nach Vertrags- schluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu be- gründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden berechtigen. BEGO ist in einem solchen Fall – ge- gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (z. B. bei individuellen Sonderanfertigungen), können wir den Rücktritt unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehr- lichkeit der Fristsetzung sofort erklären.
  5. Versand; Gefahrenübergang
    1. Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfolgen hat. Alle Sendun- gen werden von uns im Interesse des Kunden auf seine Kosten ver- sichert, es sei denn, dass er uns rechtzeitig andere Wei- sungen erteilt. Versandbedingungen gemäß Incoterms>® 2020.
    2. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Produktes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die BEGO nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
    3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lage- rung durch BEGO betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rech- nungsbetrages der zu lagernden Produkte pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    4. Soweit bei im Auftrag von BEGO erfolgender Auslieferung der Produkte durch das Transportunternehmen an den Kunden ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes für den Kunden äußerlich erkennbar ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, den Verlust oder die Beschädigung von dem Trans- portunternehmen bescheinigen zu lassen (Schadensanzeige) und BEGO hiervon unverzüglich unter Vorlage der Bescheini- gung zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den ursprünglich nicht äußerlich erkennbaren Verlust oder Schaden zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt.
    5. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Solche zulässigen Teillieferungen und -leistungen können von BEGO einzeln in Rechnung gestellt werden.
    6. Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommu- nikationsmedien (z. B. über das Internet) geht die Sachgefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von BEGO verlässt.
  6. Lieferung
    1. Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart und sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämt- licher vom Kunden zur Verfügung zu stellenden und für die Aus- führung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialien, Zubehörteile und Informationen sowie im Übrigen stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Die Lie- ferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen.
    2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit die den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
    3. Wir kommen nicht vor Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung in Ver- zug. Geraten wir in Lieferverzug, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des vereinbarten Preises für denje- nigen Teil der Produkte, mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwir- kungshandlung, kommt in Zahlungsverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderliche und von BEGO gesetzten ange- messenen Nachfrist, vom Vertrag zurück zu treten oder Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrauf- wendungen zu verlangen. Bei Geltendmachung des Schadener- satzanspruches statt Leistung kann BEGO ohne Nachweis eine Entschädigung verlangen in Höhe von:
      1. 20 % des Kaufpreises, sofern es sich bei dem Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt und kein Fall ge- mäß nachfolgender Ziffer 6.4.2 vorliegt oder;
      2. 100 % des Kaufpreises, sofern der Liefergegenstand durch den Annahmeverzug des Kunden unbrauchbar geworden ist oder es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spe- zifischen Wünschen des Kunden handelt und seitens BEGO die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind;
    5. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bei verspäteter Abnahme kann dem Kunden gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pau- schale entstanden ist.
  7. Mängelrüge; Abnahme
    1. Bei einem Kauf, der für BEGO und den Kunden ein Handels- geschäft ist, ist der Kunden verpflichtet, unverzüglich nach Produkteeingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Produkte zu prüfen.
    2. Die nach dieser Untersuchung offensichtlichen Mängel sind un- verzüglich schriftlich, spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Produkte, zu rügen.
    3. Zeigt sich später ein Mangel, der durch die genannte Untersu- chung nicht bei Produkteeingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), hat der Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung den verdeckten Mangel gegenüber BEGO schriftlich anzuzeigen, längstens jedoch bis Ablauf eines Jahres ab Lieferung.
    4. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln gilt die Lieferung als genehmigt.
    5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Produkt als abgenommen, wenn:
      1. Die Lieferung und, sofern BEGO auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, BEGO dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitge- teilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat oder;
      2. Seit der Lieferung oder Installation vierzehn (14) Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produktes begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sieben (7) Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme inner- halb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines BEGO angezeigten Mangels, der die Nutzung des Produktes un- möglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat;
  8. Gewährleistung (Mängel der Produkte)
    1. Bei begründeten Mängeln leisten wir Nacherfüllung nach unse- rer Wahl entweder durch fachgerechte Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder schnellstmögliche Ersatzlieferung. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung auch durch einen Dritten vorneh- men zu lassen. Im Übrigen wird auf die besonderen Regelungen bei der Veränderung von Produkten (Ziffer 14) sowie für die Bestel- lung von Produkten auf der Grundlage von Datenauf- zeichnungen (Ziffer 19) und über BEGO Services (Ziffer 20) hin- gewiesen. Auf Schadenersatz haften wir nur unter den in Ziffer 9 genannten Vor- aussetzungen und in dem dort genannten Umfang.
    2. Liefert BEGO eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge als vereinbart, ist der Kunde nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatz berechtigt. Bei unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bestehen keine Ansprüche. Ein Mangel liegt weiter nicht vor, soweit sich die Sache für die ge- wöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Produkt zu erstellen. Die Verwend- barkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Mon- tageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. BEGO leistet keine Gewähr für solche Sachmängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Ver- wendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauar- beiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von BEGO zu verantworten sind, beruhen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der Mangel auch bei ordnungs- gemäßer Behandlung aufgetreten wäre. Bei Software-Produkten zusätzlich nicht, bei nicht-reproduzierbaren Softwarefehlern so- wie bei Mängeln, die in der von BEGO dem Kunden zuletzt überlas- senen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Kunden zumutbar ist.
    3. Zur Vornahme aller BEGO notwendig erscheinenden Mängelbe- seitigungsmaßnahmen hat der Kunde BEGO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf Anforderung von BEGO und auf eigene Kosten, soweit sich das Produkt nicht mehr am ursprünglichen Lieferort befindet, das Produkt an BEGO oder eine von BEGO von Fall zu Fall zu bestimmenden Unterauf- tragnehmer einzusenden, anderenfalls ist BEGO von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mögliche Mängel an den Produkten sind so detailliert wie möglich zu beschreiben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Ab- wehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BEGO sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BEGO Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    4. BEGO kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwen- dungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestim- mungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
    5. Im Falle der Ersatzlieferung kann BEGO vom Kunden Rückge- währ der mangelhaften Sache verlangen. Schlägt die Nacher- füllung fehl, ist der Kunde berechtigt, gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Entscheiden wir uns für die Beseitigung des Mangels, so gilt die Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Ver- such als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt.
    6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung des Produkts oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ob daneben bzw. darüber hinaus ein Anspruch aus unserer Garantie besteht, ist den Garantiebedingungen der BEGO zu entnehmen.
    7. Soweit von uns gelieferte Materialien aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit ein Verfallsdatum aufweisen, welches vor Ab- lauf von einem (1) Jahr ab Auslieferung endet, erlöschen sämt- liche Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit dieser Materialien mit Ablauf des Verfalltages, es sei denn, die Materialien wurden bis zum Ablauf des Verfallsdatums verarbeitet.
    8. BEGO haftet nicht für Fehler, Mängel, Qualitätsminderung und / oder Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der Produkte, wenn derartige Mängel aufgetreten sind, nachdem die betreffen- den Produkte an den Kunden geliefert wurden, soweit diese auf ohne Einwilligung der BEGO vorgenommenen Änderungen des Produktes zurückzuführen sind und die Mängelbeseitigung hier- durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt, soweit derartige Mängel auf eine vom Kunden oder einem Dritten vorgenommene Erweiterung von Software über die von BEGO vor- gesehene Schnittstelle hinaus zurückzuführen sind. Der Kunde ist in jedem Fall berechtigt nachzuweisen, dass der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Behandlung aufgetreten wäre.
    9. BEGO haftet ebenfalls nicht für Mängel aufgrund fehlerhaft vom Kunden übermittelter Daten und angelieferter Materialien und Zubehörteile. Uns überlassene Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher vor Verarbeitung nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Kunden zurückgesandt werden. Für die Aufbewahrung der vom Kunden angelieferten Materialien oder Zubehörteile haften wir mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten aufwenden.
    10. Der Kunde kann keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahr- lässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von BEGO arg- listig verschwiegen oder BEGO hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.
    11. Bei Mängeln von Produkten oder Bauteilen anderer Hersteller, die BEGO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BEGO nach BEGO‘s Wahl ihre Gewährleis- tungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rech- nung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BEGO bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßga- be dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorste- hend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. auf- grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleis- tungsansprüche des Kunden gegen BEGO gehemmt.
    12. Der Kunde kann verpflichtet sein, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen, Proben des (mangelhaften) Produktes un- entgeltlich zur Verfügung zu stellen oder, sofern dies nicht prak- tikabel ist, Zugang zu dem Produkt zu gewähren. BEGO wird den Kunden für entstehende Auslagen oder Einbußen aufgrund der Zurverfügungstellung von Proben entsprechend entschädigen. Diese sollen sich dabei an den Produktpreisen sowie der Lager- zeit bemessen.
    13. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung ge- brauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr- leistung für Sachmängel, es sein denn, BEGO räumt ausdrück- lich eine Gewährleistung oder Garantie ein.
  9. Haftung
    1. Unsere Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich zunächst nach Ziffer 6.3; Mängelansprüche richten sich zunächst nach Ziffer 8; die sonstige Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
    2. BEGO haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsge- hilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung ver- tragswesentli- cher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Produktes, des- sen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwen- dung des Produktes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. Soweit BEGO nach Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadener- satz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BEGO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folge- schäden, die Folge von Mängeln der Produkte sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produktes typischerweise zu erwarten sind. Der Anspruch auf Ersatz von reinen Vermögensschäden wie Produk- tionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn wird darüber hinaus durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe, begrenzt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Er- satzpflicht der BEGO für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den maximalen Wert unserer Ver- sicherungssumme (derzeit 000.000,00 EUR je Schadensfall, bei mehreren Schadensereignissen insgesamt 5.000.000,00 EUR im Jahr) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten handelt.
    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BEGO.
    6. Der Nachweis für die den Haftungsausschluss begründeten Tat- sachen obliegt uns.
    7. Soweit BEGO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschulde- ten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der BEGO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantier- te Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz oder soweit aus anderen Gründen eine zwingende Haftung vorliegt.
    9. Die Haftung des Kunden richtet sich nach den Ziffern 4.4, 5.3, 6.4,
      6.5, 19, 15.8, 20.8 sowie nach dieser Ziffer. Der Kunde haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
    10. Sollte der Kunde eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung BEGO regel- mäßig vertraut und vertrauen darf, wozu insbesondere Ziffer 13 und 14 gehören) verletzen, so hält der Kunde BEGO hinsichtlich jeder Forderung Dritter in Bezug auf die Verletzung gegen BEGO schad- und klaglos. Der Kunde trägt die hieraus resultierenden Kosten für eine Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter, u. a. auch die erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgungs- kosten von BEGO. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.
    11. Vertragsstrafenregelungen des Kunden, die über hier getroffene Regelung hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie gesondert und schriftlich mit uns vereinbart sind.
    12. BEGO und der Kunde treffen alle entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Schadensminderung.
  10. Rücksendungen
    1. Rücksendungen von uns gelieferten mangelfreien Produkten dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für die dadurch erforderliche Bearbeitung ei- nen entsprechenden Abschlag vom zu erstattenden Produktwert vorzunehmen. Produkte müssen sich in unbeschädigter und unveränderter Originalverpackung befinden. Zur Sicherung der Ware gegen Transportschäden und Verlust auf dem Transportweg empfehlen wir eine stabile, transportsichere Verpackung sowie einen rückverfolgbaren, versicherten Warenrückversand.
  11. Verpackung
    1. Der Kunde ist für die korrekte Übergabe in die Verwertung ent- sprechend der Kennzeichnung auf der Verpackung verantwortlich. Wir tragen die Kosten der Verwertung durch eine Beteiligung an einem Dualen System. Wir haften nicht für vom Kunden fehlerhaft entsorgten Verpackungsmüll.
    2. Soweit wir nach dem Verpackungsgesetz verpflichtet sind, die Transport- und Umverpackung zurückzunehmen, trägt der Kun- de die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpa- ckungen, sofern mit dem Kunden keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
    3. Weitere Informationen zur Entsorgung unserer Verpackungen finden Sie auf dem jeweiligen Produkt, in der Gebrauchsanweisung, sowie hier: www.bego.com/entsorgung.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Preises sowie bis zur Begleichung aller sonstigen aus der Geschäftsverbindung zwi- schen uns und unserer Unternehmensgruppe und dem Kunden und seinen Unternehmen entstandenen und künftig entstehen- den Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vor.
    2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum („Vor- behaltsware“) als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
    3. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Produkte im Sinne der §§ 947 – 950 BGB gilt als in unserem Auftrage vorgenommen, jedoch ohne Kosten für uns, mit der Folge, dass wir Eigentümer der auf diese Weise hergestellten Halb- und Fer- tigfabrikate werden. Soweit eine Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware erfolgt, werden wir im Verhältnis zu den von uns gelieferten Produkten anteilig Miteigentümer. Der Kunde verwahrt die aus den von uns gelieferten Produkten ganz oder teilweise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate für uns. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt in dem angegebenen Umfang als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie mithin nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte (z. B. infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Uns entstehende Kosten durch Interventionen gegen Zugriffe Dritter gehen zu Las- ten des Kunden.
    4. Im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der Erlös. Ferner tritt der Kunde die anlässlich eines Verkaufes der Vorbehaltsware entstehende Kaufpreisforderung an uns ab, und zwar bei einer Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware im Verhältnis zu unserem in den verkauften Produkten enthaltenen Produktanteil; BEGO nimmt diese Abtretung an. Auf unser Verlangen sind uns die Namen der Kaufpreisschuld- ner bekannt zu geben und die gemäß dieser Bestimmung ze- dierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen sowie die Zessionen an die betreffenden Schuldner anzuzeigen.
    5. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist BEGO zur Zurücknahme der Vor- behaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Das Zurücknahmerecht erstreckt sich nicht auf den Teil des Produktes, der bereits be- zahlt wurde (z. B. durch eine Anzahlung).
    6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und dieses uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine even- tuellen Versicherungsansprüche gegen uns ab; BEGO nimmt diese Abtretung an.
    7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Schuld des Kunden an uns buchmäßig um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft BEGO.
    8. Ist bei Lieferungen an ausländische Kunden die Wirksamkeit des in dieser Ziffer 12 vorgesehenen Eigentumsvorbehaltes von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Regis- trierung o. Ä.) abhängig, so hat der Kunde diese Maßnahme auf seine Kosten zu veranlassen. Wird im Lande des Kunden der Eigentumsvorbehalt in keinem Falle anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns ein entsprechendes Sicherungsrecht an den gelieferten Produkten zu verschaffen.
    9. Im Falle irgendwelcher Verarrestierung oder Pfändung von Produkten durch Dritte, muss der Kunde diese Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von BEGO hinweisen und BEGO unverzüg- lich schriftlich darüber benachrichtigen. Ist der Dritte nicht in der Lage, BEGO die durch die rechtlichen Schritte gegen eine solche Verarrestierung oder Pfändung entstandenen gerichtli- chen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet der Kunden für den Verlust, der BEGO daraus resultiert.
  13. Geistige Eigentumsrechte Dritter
    1. BEGO ist verpflichtet, die Lieferung lediglich am vereinbarten Bestimmungsort frei von gewerblichen Schutzrechten und Ur- heberrechten Dritter („Geistige Eigentumsrechte Dritter“) zu erbringen. BEGO sind keine geistigen Eigentumsrechte Dritter bekannt, die durch den Vertrieb seiner Produkte verletzt wer- den könnten. Sollte von einem Dritten ein Anspruch bezüglich der Verletzung seiner geistigen Eigentumsrechte durch die vorgesehene Nutzung oder den durch BEGO genehmigten Vertrieb, Import, Verkaufsförderung / Werbung oder Verkauf der Produkte geltend gemacht werden („Forderungen Dritter in Bezug auf die Verletzung geistiger Eigen- tumsrechte”), muss der Kunde BEGO unverzüglich über solche Forderungen in Schriftform benachrichtigen.
    2. In dem Fall, dass das Produkt geistige Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, wird BEGO nach ihrer Wahl und auf ihre Kos- ten das Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nut- zungsrecht verschaffen. Gelingt der BEGO dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden unterlie- gen den Beschränkungen der Ziffer 9.
    3. Bei Rechtsverletzungen durch von BEGO gelieferte Produkte anderer Hersteller wird BEGO nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen BEGO bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
    4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter zu vertreten hat oder wenn die Verletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von BEGO nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Kunden oder durch eine Nutzung des Produktes zusam- men mit nicht von BEGO gelieferten Waren verursacht wird.
    5. Ziffer 13.4 gilt entsprechend soweit eine Forderung Dritter in Bezug auf die Verletzung geistiger Eigentumsrechte gegen BEGO aus einem nicht durch BEGO genehmigten Vertrieb, Import, Ver- kaufsförderung / Werbung oder Verkauf der Produkte resultiert.
  14. Compliance; Exportkontrollklausel; Veränderungen der Produkte
    1. Compliance
      1. Es steht in der Verantwortung des Kunden, sich über die Einhal- tung aller einschlägigen kommunalen, staatlichen, bundesstaat- lichen und internationalen Gesetze (auch bezüglich Mindest- alteranforderungen) im Zusammenhang mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Vertrieb von Produkten, die der Kunde bei der BEGO kauft und / oder Informationen betreffend, die über unsere Website bezogen oder übermittelt wurden, kundig zu machen. Ein bei BEGO gekauftes Produkt darf nicht in ein Land versendet, ver- bracht oder ausgeführt oder mit dem Produkt sonst in einer Weise verfahren werden, dass geltende Gesetze, Beschränkungen und Bestimmungen verletzt werden.
      2. Exportgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der BEGO.
      3. Der Kunde arbeitet mit BEGO im Falle von allen mit dem Vertrag zusammenhängenden behördlichen oder sonstigen Audits oder gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen in vollem Umfang zu- sammen.
    2. Exportkontrollklausel
      1. Die von BEGO unter dem Vertrag zur Verfügung gestellten Pro- dukte (inklusive spezifische technische Informationen, die für die Entwicklung, Herstellung oder die Verwendung eines Pro- dukts notwendig sind) können Gegenstand von internationalen, U.S., chinesischen und anderen anwendbaren Exportkontroll- gesetzen und -vorschriften (im Folgenden „Gesetze“) sein, die Exporte, Reexporte, Transfers oder Offenlegungen, unabhängig von der Art und Weise der Übermittlung (im Folgenden „Trans- aktionen“), beschränken.
      2. BEGO weist den Kunden auf die Verpflichtung hin, dass die Gesetze einzuhalten sind. Bei jeder Weiterveräußerung ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrvorschriften verantwortlich und hat BEGO insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
      3. Der Kunde ist, ohne zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden eingeholt zu haben, nicht berechtigt, weitere Transaktionen mit den von BEGO unter diesem Vertrag bereitgestellten Produkten vorzu- nehmen, wenn (i) das Produkt gemäß den Gesetzen kon- trolliert ist; (ii) die Transaktion an ein Land, eine Person oder andere Partei erfolgt, die von Gesetzeswegen nicht berechtigt ist, ein solches Produkt zu erhalten, d.h. von einer Sanktionsliste (im Folgenden „Sanktionierte Partei“) oder einem Embargo erfasst ist; oder (iii) die Transaktion an eine Person oder anderen Partei erfolgt und dem Kunden bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass diese Person oder Partei beabsichtigt, das Produkt für militärische Ak- tivitäten oder sonstigen verbotenen Gebrauch zu verwenden oder anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.
      4. BEGO führt Transaktionen von Gütern nur durch, wenn die Trans- aktion im Einklang mit den Gesetzen steht. BEGO ist nicht dazu verpflichtet, Transaktionen von Gütern auszuführen, wenn die erfor- derlichen Genehmigungen oder andere Dokumente nicht vorliegen.
      5. BEGO verkauft nicht an Sanktionierte Parteien i.S. der Gesetze bzw. Kunden, die zu mindestens fünfzig (50) Prozent von einer Sanktionierten Partei kontrolliert werden.
      6. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Status i.S.d. Ziffer 14.5 und jegliche Änderungen von Informationen, die nach dem Vertrag relevant sind, unverzüglich gegenüber BEGO anzuzeigen.
    3. Veränderung der Produkte:
      1. Im Falle eines Weiterverkaufs oder Vertriebs der Produkte, darf der Kunde die (i) Produkte, (ii) deren Verpackung, (iii) die dazu- gehörigen Gebrauchsanleitungen, (iv) deren Kennzeichnung, (v) die auf den Produkten aufgedruckten Informationen und (vi) die Werbematerialien, insbesondere, aber nicht nur, die Marken von BEGO oder (vii) beliebige Teile davon nicht modifizieren, umge- stalten, ändern, ergänzen, manipulieren, verfälschen, öffnen, demontieren, entfernen oder zerlegen. Darüber hinaus darf er den Produktnamen nicht eigenhändig verändern oder unter eigenem Produktnamen zulassen und nicht unter eigener Marke oder eige- nem Handelsnamen auf dem Markt bereitstellen.
      2. Die Haftung von BEGO gemäß Ziffern 8 und 9 gilt nicht für Produkte, die unter Verletzung von Ziffer 14 gehandhabt wurden, soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Verletzung nicht mit den Ansprüchen Dritter in Bezug auf Mängel verbunden ist.
  15. Überlassene Unterlagen; Geheimhaltung; Reverse Engineering
    1. BEGO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Ab- bildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde hat auf Verlangen der BEGO diese Gegenstände vollstän- dig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestell- ter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
    2. Alle Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenbarung an die andere Partei als vertraulich gekennzeichnet sind, (ii) zum Zeitpunkt der Offenbarung ausdrücklich als vertraulich be- zeichnet sind und deren Vertraulichkeit von der offenbarenden Partei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Offenbarung bestätigt wird oder (iii) deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergibt, werden als „Ver- trauliche Informationen” nach dem Vertrag betrachtet.
    3. Informationen werden nicht als Vertrauliche Informationen qualifiziert, wenn solche Informationen (i) ohne Verletzung des Vertrages oder sonstigen Bestimmungen die dem Schutz von Vertraulichen Informationen dienen, öffentlich zugänglich sind oder werden (u. a. durch Offenbarung seitens BEGO an Dritte ohne Verschwiegenheitspflicht), (ii) sich bereits in Besitz des Kunden befunden hatten, bevor dieser sie von BEGO erhielt, (iii) der Kunde rechtmäßig von Dritten ohne Verschwiegenheits- pflicht erhielt oder (iv) von dem Kunden unabhängig entwickelt oder ermittelt wurden.
    4. Der Kunde muss diese Vertraulichen Informationen streng ge- heim halten und:
      1. Darf diese nicht offenbaren, verbreiten und veröffentlichen;
      2. Muss den Zugang zu den Vertraulichen Informationen auf diejenigen Führungskräfte und Angestellten beschränken, die solche Informati- onen für die Zwecke dieses Vertrages zwingend wissen müssen;
      3. Darf die Vertraulichen Informationen keinen Dritten, einschließ- lich, aber nicht nur, Beratern und selbstständigen Unterneh- mern, zur Verfügung stellen, auch nicht nach einem Vertrag oder einer Vertraulichkeitsvereinbarung;
      4. Muss die elektronischen und physischen Kopien der Vertraulichen Informationen, über die er verfügt, auf gleichzeitig höchstens fünf (5) Kopien beschränken;
      5. Darf die Vertraulichen Informationen nicht in seinem Intranet oder im Internet bekannt machen (mit Ausnahme von E-Mails, die höchstens an einen Empfänger adressiert sind), außer wenn solche Vertraulichen Informationen zur Wahrung der Vertrau- lichkeit vorher mit einem dem neusten Stand der Technik ent- sprechenden Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt wurden;
    5. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Materialien zu eigenen ge- schäftlichen Zwecken direkt oder indirekt rückzuerschließen („Reverse Engineering“) oder dies zu versuchen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere darf der Kun- de die in den Materialien enthaltenen (Elemente, Materialien, Zutaten, Komponenten, Formeln, Verfahren, Quellcode) nicht dekompilieren, analysieren, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, diese zurückzuentwickeln oder zu erschließen.
    6. Der Kunde wird von den Vertraulichkeitsverpflichtungen nur soweit und nur dann entbunden, wenn BEGO einer Offenbarung der Ver- traulichen Informationen in Schriftform zugestimmt hat oder eine zuständige Staatsbehörde, ein Gericht oder ein Schiedsgericht den Kunden zur Offenbarung bestimmter Vertraulicher Informationen auffordert. In diesem Fall trifft der Kunde alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen von der Behörde, vom Gericht und / oder vom Schiedsgericht möglichst vertraulich behandelt werden.
    7. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen erlöschen zehn (10) Jahre nach Ablauf des Vertrages.
    8. Verletzt der Kunde die sich aus dieser Ziffer 15 oder dem Ver- trag ergebenden Geheimhaltungspflichten, so ist der Kunde zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe an BEGO in angemessener Höhe verpflichtet, wobei die Höhe nach billigem Ermessen durch BEGO bestimmt wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zu- ständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
  16. Datenschutz
    1. BEGO verpflichtet sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Daten- schutzbestimmungen verpflichtet.
    2. Die Datenschutzbestimmungen richten sich nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dem Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) sowie spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
    3. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Erhebung und Verar- beitung Ihrer Daten berechtigt und verpflichtet sind.
    4. Verarbeiten wir Daten für andere Zwecke als zu denen, für die die Daten erhoben worden sind oder besteht kein gesetzlicher Erlaub- nistatbestand, verarbeiten wir personenbezogene Daten auf Grund- lage Ihrer Einwilligungserklärung, die wir gegebenenfalls vor der Verarbeitung von Ihnen einholen. Die Einwilligung bedarf bei der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO der Schriftform und ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.
    5. Es werden nur solche Informationen über den Vertragspartner ge- speichert, die für die Erfüllung eines Vertrages oder einer rechtli- chen Verpflichtung erforderlich sind. Diese werden nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind.
    6. Sie stimmen zu, im Rahmen des Vertragsverhältnisses keine Pa- tientendaten zu übertragen. Patientendaten sind Informationen oder Materialien, die sich auf die Erkrankungen oder Behandlung einzelner Personen beziehen und durch die eine Einzelperson identifiziert werden kann. Dazu zählt unter anderem die persönli- che Identifikationsnummer eines Patienten.
    7. Es liegt in Ihrer Verantwortung, alle geltenden Datenschutzvor- schriften einzuhalten. Ungeachtet der vorherigen Ziffer werden Patientendaten, die Sie ggf. an uns übermitteln müssen und die nicht vor dem Übermitteln unkenntlich gemacht werden können, von uns nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und nur zur Erfüllung des Vertragszwecks verarbeitet. Darüber hinaus versichern Sie, dass Sie bei Ihrem Patienten eine Einwilli- gung zur Weitergabe seiner Daten eingeholt haben.
    8. Die vollständigen Informationen gemäß der Verpflichtung aus Art. 13, Art. 14 DS-GVO werden gesondert als Anlage des Ver- trages erteilt.
  17. Besondere Regelungen zu Elektro- und Elektronikgeräten
    1. Hat der Kunde Elektro- und Elektronikgeräte bei BEGO bestellt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:
    2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Elektro- und Elektronik- geräte getrennt von unsortiertem Siedlungsabfall entsorgt werden.
    3. Der Kunde hat innerhalb Deutschlands das Recht, das gelie- ferte Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zur ordnungsgemäßen Entsorgung an BEGO zurückzusenden. Dazu ist vorab Kontakt mit BEGO unter info@bego.com aufzunehmen.
    4. Außerhalb Deutschlands erhält der Kunde Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung des Geräts bei dessen Verkäufer.
    5. Weitere Informationen zur Entsorgung unserer Elektro- und Elektronikgeräten finden Sie auf dem jeweiligen Produkt, in der Gebrauchsanweisung sowie hier: www.bego.com/entsorgung.
  18. Besondere Regelungen für Bestellungen über BEGO Internetportale
    1. Bestellt der Kunde Produkte über ein BEGO Internetportal my.bego.com, shop.bego.com, orderportal.bego-medical.com, bego-medical.com/scancenter, guide.bego.com/ (unsere ak- tuellen Internetportale finden Sie auf www.bego.com), gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:
    2. Die Internetportale richten sich an, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation befugte, unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
    3. Um Bestellungen über das Internetportal in Auftrag geben zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Der Benutzername und das Passwort sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mit der Bestellung im Zusammenhang stehenden Seiten sind nur für registrierte Nutzer des Internetportals zugänglich.
    4. Angebote von BEGO auf dem Internetportal sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden erfolgt durch Eingabe der auf der Bestellmaske abgefragten Informationen und dem Abschicken der Bestellung an das Internetportal. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich. Der Kunde erhält zunächst eine elektronische Eingangsbestätigung der Bestellung. BEGO wird sodann die vom Kunden übersandten Informationen prüfen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung wird BEGO die Bestellung akzeptieren und ausführen.
    5. Allgemeine Angaben auf dem Internetportal stellen keine Zusi- cherung von Fristen und Terminen dar.
    6. Die § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.
  19. Besondere Regelungen für die Bestellung von Produkten auf der Grundlage von Datenaufzeichnungen
    1. Bestellt der Kunde Produkte durch die elektronische Übermittlung von Daten, die mit einem Scanner oder sonst mittels Datenauf- zeichnung generiert wurden (im Folgenden bezeichnet als „Daten- aufzeichnungs-Bestellungen“), gelten zusätzlich die nachfolgen- den Regelungen:
    2. Der Kunde verzichtet bei Datenaufzeichnungs-Bestellung auf den Erhalt einer Annahmeerklärung in Schrift- oder Textform von BEGO. Jeder Kunde erhält von BEGO zum Zweck der elektro- nischen Daten- übermittlung eine bleibende Kundennummer. Die Bestellung kann nur aufgegeben werden, wenn das von BEGO zur Verfügung gestell- te Formular der Benutzeroberfläche vollständig ausgefüllt wurde.
    3. BEGO stellt dem Kunden eine Rechnung für die aufgrund von Bestellungen gelieferten Produkte aus.
    4. Damit BEGO seine Lieferverpflichtungen aus Datenaufzeichnungs- Bestellungen erfüllen kann, muss der Kunde seinen Mitwirkungs- pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen. Insbeson- dere hat der Kunde sicherzustellen, dass die Datenaufzeichnungen korrekt erfolgen, die gesamten erforderlichen Informationen enthal- ten und uns die Daten vollständig übermittelt werden. Mitarbeiter, die einen Scanner bedienen und Bestellungen vornehmen, müssen deshalb entsprechend geschult sein.
    5. Bei Datenaufzeichnungs-Bestellungen stellt BEGO die Produkte nach Maßgabe der an BEGO übermittelten Daten und gegebe- nenfalls aus dem vom Kunden gewählten Material her. Deshalb bestehen keine Ansprüche bei Mängeln, die auf einer fehlerhaften Bedienung des Endgerätes, einer fehlerhaften Übertragung der Da- ten aufgrund von Fehlern der vom Kunden genutzten Leitung, dem Einpassen des Produktes beim Patienten oder der gegebenenfalls erfolgten Bestellung ungeeigneter Materialien beruhen. Schließlich bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Mangel auf der Nach- bearbeitung oder Abänderung des Produktes durch den Kunden zurückzuführen ist.
    6. Wenn der Kunde einen Sachmangel an einem Produkt reklamiert, muss der Kunde dieses zusammen mit dem zuvor eingescannten Modell oder Datensatz samt dazugehöriger Unterlagen unver- züglich an BEGO senden, um BEGO Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben. Es gilt das Verfahren nach Ziffer 10 ent- sprechend. Wenn BEGO zum Schluss kommt, dass der Kunde das Modell unsachgemäß gescannt oder den Datensatz unsachge- mäß erstellt und deshalb fehlerhafte Daten übermittelt hat, setzt BEGO den Kunden umgehend darüber in Kenntnis und übermit- telt ihm zum Nachweis beide Datensätze. Nur bei entsprechender Anweisung des Kunden wird BEGO in solchen Fällen auf Kosten des Kunden anhand des korrekten Datensatzes ein weiteres Pro- dukt herstellen und liefern.
  20. Besondere Regelungen für BEGO Services
    1. Nutzt der Kunde den BEGO Scan- und Designservice, das BEGO Guide Orderportal oder vergleichbare Services der BEGO („BEGO Service“), wird BEGO das individualisierte Sekundärteil, prothe- tisches Element oder andere entsprechende Bauteil („Bauteil“) gemäß den vom Kunden gemachten Vorgaben, wie beispiels- weise dem Design und den Dimensionen, herstellen. Das BEGO zur Verfügung gestellte Modell muss neu, ungesockelt und un- beschädigt und darf vorher noch nicht benutzt worden sein. Das Modell muss bei Lieferung an BEGO desinfiziert sein. Der Kunde muss die erfolgte Desinfektion in einer schriftlichen Erklärung bestätigen. Ferner muss die Verpackung des Modells den jeweils gültigen Transport- und Sicherheitsgesetzen entsprechen.
    2. Alternativ ist anstelle des Modells auch die Übersendung eines ge- scannten Modelldatensatzes oder ein Intraoralscan im STL- Format möglich.
    3. Im Falle der Zusendung eines Modell- oder Intraoralscandaten- satzes anstelle eines physischen Modells akzeptiert der Kunde, dass keine Passungskontrolle seitens BEGO stattfinden kann. Eventuelle Passungsprobleme der Bohrschablone stellen daher keinen Sachmangel dar.
    4. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde anstelle eines Planungsvor- schlags, der durch die BEGO erstellt wird, eine druckfähige STL- Datei einer bereits designten Bohrschablone einsendet. Hierbei ist der Kunde zudem dafür verantwortlich, die notwendigen korrekten Offsetwerte zu erfragen und ggfs. in seiner Software zu ändern. Bestellt der Kunde ein Schablonendesign ohne Anfertigung einer Bohrschablone, so ist er dafür verantwortlich, der BEGO die korrek- ten Offsetwerte für den zu verwendenden Drucker mitzuteilen. Für Passungsprobleme, die ursächlich auf Druckfehler oder falsche Offsetwerte zurückzuführen sind, ist die BEGO nicht verantwortlich.
    5. Nutzt der Kunde den BEGO Scan- und Designservice, wird BEGO das Bauteil ausschließlich gemäß den Design-Parametern und -Dimen- sionen entwickeln und herstellen, die vom Kunden in der Bestellung angegeben werden (sei es im Bestellformular oder online). BEGO verändert die vom Kunden angegebenen und genehmigten Design- Parameter, -Dimensionen und die Form nicht. Mit der Einsendung des Modells über den BEGO Scan- und Designservice genehmigt der Kunde das Design und die Produktion (Design Pre-Approval).
    6. Nutzt der Kunde das BEGO Guide Orderportal, wird BEGO einen Planungsvorschlag auf Basis der vom Kunden gemachten An- gaben herstellen.
    7. BEGO erteilt keine medizinischen Ratschläge. Ein Behandlungs- plan oder eine andere Datei, die von BEGO basierend auf ihren Eingaben erstellt und bereitgestellt wird, ist das Ergebnis von Bildbearbeitungsvorgängen wie der Neuformatierung und dem Zuschnitt von Original-CT Bildern und ist lediglich als Teil der technischen Unterstützung und des Supports für Sie zu werten und keinesfalls als medizinischer Ratschlag der BEGO in jeg- licher Form zu verstehen. Für eine vollständige radiologische Analyse, etwa zur Bewertung ob außerhalb der Region für die Implantatplatzierung Tumore oder Infektionen vorhanden sind, müssen Sie stets die originalen CT Bilder heranziehen, und Sie müssen den Behandlungsplan oder eine andere Datei oder ein dazugehöriges Datenaufzeichnungs-Produkt vor der Nutzung sorgfältig prüfen und kontrollieren.
    8. Indem Sie den Behandlungsplan oder eine andere Datei oder ein dazugehöriges Datenaufzeichnungs-Produkt nutzen, stellen Sie BEGO automatisch von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dieser Nutzung frei. Sie erklären hiermit, dass Sie nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften über eine ausreichende me- dizinische Qualifikation verfügen, dass Sie alle geltenden Gesetze einhalten und dass Sie die volle rechtliche und medizinische Verantwortung für die Nutzung des Behandlungsplans oder einer anderen Datei oder eines dazugehörigen Datenaufzeichnungs- Produkts übernehmen.
    9. BEGO ist bei der Verwendung der BEGO Services für Mängel im Design oder die Passung des Bauteils nicht verantwortlich. Es bestehen auch keine Mängelansprüche, wenn der Mangel auf der Nachbearbeitung oder Abänderung des Produktes durch den Kunden zurückzuführen ist.
  21. Besondere Regelungen für Bestellungen von Software
    1. Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, räumt BEGO dem Kunden hieran ein nicht-ausschließliches und, vorbehalt- lich Ziffer 28, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung gemäß den folgenden Bestimmungen ein:
    2. Alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z. B. Erfindungen, Urheberrechte) verbleiben bei BEGO. BEGO ist berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.
    3. Wird Software als Bestandteil eines Gerätes oder für ein be- stimmtes Gerät („Firmware“) geliefert, darf der Kunde diese Firmware nur mit dem bezeichneten Gerät nutzen. Die Nutzung der Firmware mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrückli- chen schriftlichen Zustimmung von BEGO, es sei denn, der Kun- de nutzt die Software wegen eines Mangels von BEGO verkaufter Hardware vorübergehend mit einem baugleichen Ersatzgerät.
    4. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Software wird die erforderliche Dokumentation in geeigneter Form mitgeliefert. Die Überlassung weitergehender Dokumentation, insbesondere Wartungsdokumentation oder Dokumentation für Firmware, be- darf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
    5. Sofern BEGO dem Kunden nicht ausdrücklich eine Mehrfach- lizenz einräumt, erhält der Kunde eine Einfachlizenz an der Software, d.h. die Software darf nur auf jeweils einem Endgerät genutzt werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ausschließ- lich für Sicherungszwecke eine Kopie zu erstellen. Im Fall einer Mehrfachlizenz muss der Kunde die von BEGO übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten und den Verbleib aller Vervielfältigungen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind BEGO auf Verlangen vorzulegen.
    6. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschi- nenlesbarer Form als Object Code.
    7. Außer im Fall des § 69e UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, Teile her- auszulösen oder mit anderen Programmen zu verbinden. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen sowie Hersteller- angaben – insbesondere Copyright-Vermerke – von Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
    8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software an Dritte zu vermieten oder zu verleihen oder Unterlizenzen einzuräumen. Zusammen mit einem Gerät erworbene Software darf nur zusammen mit dem zugehörigen Gerät weiterveräußert werden. Der Kunde darf andere Software nur an Dritte weiterveräußern, soweit dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt wer- den, als sie dem Kunden von BEGO eingeräumt wurden. Der Kunde darf bei einer Weiterveräußerung keine Kopie der Software behalten. Mehrfachlizenzen dürfen nur insgesamt weiter veräußert werden.
    9. Soweit BEGO dem Kunden Open Source Software oder andere Fremdsoftware, d.h. Software, für die BEGO nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, überlässt, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen BEGO und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nut- zungsbedingungen, die BEGO dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung stellt. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben BEGO auch deren Lizenzgeber berech- tigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
    10. Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich einer etwaigen Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Miss- brauch auszuschließen.
    11. Der Kauf von Software umfasst keine Verpflichtung von BEGO zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  22. Verjährungsregelungen
    1. Ansprüche des Kunden aus Garantie und Gewährleistung ver- jähren in einem (1) Jahr. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
    2. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche (z. B. bei ei- ner von uns zu vertretenden Verletzung einer Nacherfül- lungs- pflicht) verjähren in einem (1) Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverlet- zung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutre- ten. Ziffer 9.8 gilt entsprechend.
    3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
    4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den ge- setzlichen Vorschriften.
  23. Abtretung; Übertragung; Aufrechnung
    1. Der Kunde darf seine Rechte und / oder Pflichten aus dem Ver- tragsverhältnis mit BEGO nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BEGO an Dritte abtreten oder auf diese über- tragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
    2. Zur Aufrechnung sowie zur Ausübung von Pfand- oder Zurückbe- haltungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn die von ihm gel- tend gemachten Forderungen von BEGO anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.
  24. Höhere Gewalt
    1. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorher- sehbare Ereignisse (z. B. Feuer-, Wasser- und Sturmschäden, Ver- kehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, sons- tiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterialien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnah- men oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen und die die Vertragspar- tei nicht zu vertreten hat, befreien BEGO und den Kunden für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leis- tungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. BEGO und der Kunde sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    2. Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge dessen als nicht möglich, so greift eine angemessene Verlänge- rung der Lieferzeit, längstens jedoch bis zu vier (4) Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung alsdann noch an, sind BEGO und der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht keiner der Vertragspar- teien gegenüber der anderen Vertragspartei ein weitergehender Anspruch zu.
  25. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort; Schlussbestimmungen
    1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen BEGO und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 1 April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen, Deutschland. BEGO ist je- doch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß des Vertrages bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
    3. Erfüllungsort, auch für Zahlungen und Lieferungen des Kunden, ist Bremen, Deutschland, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
    4. Die Nichtigkeit einzelner vorstehender Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Vorschriften.
    5. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirk- samen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
    6. BEGO behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbe- sondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchst- richterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erfor- derlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wo- chen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht inner- halb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und BEGO den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

Bremen, Oktober 2023